Der Schulrat gestattet ihm aber den Besuch einer (privaten) Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Die Regierung bezeichnet die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte, die anerkannten Schulen und den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld durch Verordnung (vgl. Art. 53bis Abs. 1 und 2 VSG).