Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt (Art. 51 des Volksschulgesetzes, sGS 213.1, VSG). Dem Grundsatz nach hat es die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo es sich aufhält (vgl. Art. 52 VSG). Der Schulrat gestattet ihm aber den Besuch einer (privaten) Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist.