Mit anderen Worten ist der verfassungsmässige Anspruch auf ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (zum Ganzen vgl. BGE 138 I 162 E. 3 mit Hinweisen; BGer 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 4 f.) 2.2. Die kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier interessiert – wie folgt: Das im Kanton wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte