1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als gesetzliche Vertreter (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210) sind die Eltern der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl in eigenem als auch in deren Namen grundsätzlich legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2; VerwGE B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2, www.gerichte.sg.ch). Die Beschwerde vom 16. Juni 2014 wurde rechtzeitig erhoben und entspricht den Anforderungen in inhaltlicher und