Indessen vermittle allein der Umstand, dass die Eltern der Beschwerdeführerin die aufgelaufenen Kosten der Privatschule vom 23. April 2012 bis Ende Schuljahr 2012/13 selbst hätten tragen müssen, ein ausreichendes Interesse an der Behandlung der Beschwerde (act. 12). Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (act. 14); die Beschwerdegegnerin liess sich erneut vernehmen (act. 15).