Mit Schreiben vom 25. August 2014 forderte der Präsident des Verwaltungsgerichts den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf, sich im Rahmen einer allfälligen Stellungnahme insbesondere zum Rechtsschutzinteresse zu äussern, nachdem die Beschwerdeführerin nunmehr das Untergymnasium besuche (act. 11). Der Rechtsvertreter räumte am 3. September 2014 ein, dass der Nachteil nicht begabungsgemässer Förderung nicht mehr bestehe. Indessen vermittle allein der Umstand, dass die Eltern der Beschwerdeführerin die aufgelaufenen Kosten der Privatschule vom 23. April 2012 bis Ende Schuljahr 2012/13 selbst hätten tragen müssen, ein ausreichendes Interesse an der Behandlung der Beschwerde (act. 12).