alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird vorgebracht, der Intelligenzquotient (IQ) der Beschwerdeführerin sei falsch berechnet worden, die öffentliche Schule habe im Zeitpunkt ihres Übertrittes in die Privatschule sämtliche Fördermöglichkeiten ausgeschöpft gehabt, und die «staatlichen Stellen» hätten sich ihr bzw. ihren Eltern gegenüber widersprüchlich verhalten. Insgesamt würden starke Indizien dafür sprechen, dass sie eine Schule für Hochbegabte besuchen solle. Die Vorinstanz und die Primarschulgemeinde Q. (Beschwerdegegnerin) beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 1. Juli 2014 bzw. 19. August 2014 Abweisung der Beschwerde (act. 7 bzw. 10).