D. Gegen den Entscheid des Erziehungsrates (Vorinstanz) liessen die Eltern A.Y. und B.Y., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Suter, Staad, für ihre Tochter X.Y. (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (act. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie hochbegabt sei, weshalb alle Kosten für den Besuch einer Schule für Hochbegabte von der öffentlichen Hand zu tragen seien. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.