Immerhin sei aber festzuhalten, dass sowohl nach Ansicht des Schulrates als auch des SPD eine Beschulung von X.Y. in der öffentlichen Volksschule jederzeit möglich gewesen wäre, ohne dass eine Gefahr von Störungen dieser Art bestanden hätte. Die (kumulativen) Voraussetzungen für eine Zuweisung von X.Y. in eine Schule für Hochbegabte seien damit nicht erfüllt. Ob X.Y. bzw. ihre Eltern bei dieser Ausgangslage aus anderen Gründen das Recht auf Ersatz der privaten Beschulungskosten hätten, liege nicht in der Zuständigkeit des Erziehungsrates, sondern des Bildungsdepartements, weshalb insoweit nicht auf den Rekurs eingetreten werde.