Im übrigen seien weitere anspruchsbegründende Voraussetzungen konkret nicht erfüllt. So habe die Regelschule gar nicht alle Massnahmen zur Förderung von X.Y.s Begabung ausschöpfen können, weil X.Y. auf Initiative der Eltern bereits seit April 2012 privat beschult worden sei. Die Volksschule sei bereit gewesen, bei einem Wiedereintritt von X.Y. vom SPD vorgeschlagene Massnahmen zur Begabtenförderung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte