Dies sei bei einem überdurchschnittlich begabten Kind, das an einer privaten Schule für vorwiegend leistungsstarke Schülerinnen und Schüler mittels zusätzlicher pädagogischer Ressourcen und hoch individualisiert unterrichtet werde, einleuchtend und lasse für sich allein gesehen nicht auf eine anspruchsbegründende Hochbegabung schliessen. Die Rekurrenten gingen in ihrer Annahme, es bestehe ein grundrechtlicher Anspruch auf das geeignetste, optimale schulische Angebot, fehl. Im übrigen seien weitere anspruchsbegründende Voraussetzungen konkret nicht erfüllt.