Hieran ändere auch nichts, dass X.Y. offenbar am Ende des Schuljahres 2012/13 (recte: 2013/14) bereits den Stoff der 6. Primarklasse absolviert habe und im Frühjahr 2014 die Aufnahmeprüfung an das Untergymnasium der Kantonsschule Burggraben bestanden habe. Dies sei bei einem überdurchschnittlich begabten Kind, das an einer privaten Schule für vorwiegend leistungsstarke Schülerinnen und Schüler mittels zusätzlicher pädagogischer Ressourcen und hoch individualisiert unterrichtet werde, einleuchtend und lasse für sich allein gesehen nicht auf eine anspruchsbegründende Hochbegabung schliessen.