Die Differenzen seien einerseits begründbar und andererseits bestehe bei den entsprechenden Abklärungen anerkanntermassen ein Ermessensspielraum. Es stehe demnach fest, dass X.Y. überdurchschnittlich, jedoch nicht hochbegabt sei, weshalb zu Recht kein Antrag auf Beschulung in einer Schule für Hochbegabte gestellt worden sei. Hieran ändere auch nichts, dass X.Y. offenbar am Ende des Schuljahres 2012/13 (recte: 2013/14) bereits den Stoff der 6. Primarklasse absolviert habe und im Frühjahr 2014 die Aufnahmeprüfung an das Untergymnasium der Kantonsschule Burggraben bestanden habe.