B. Gegen diese Verfügung erhoben A.Y. und B.Y. mit Eingabe vom 15. April 2013 Rekurs beim Erziehungsrat. Sie beantragten insbesondere, dem Rekursentscheid über X.Y.s Hochbegabung sei ihr Privatgutachten vom 15. Februar 2013 und nicht die beiden Gutachten des SPD zu Grunde zu legen. Eventualiter sei ein neues (Ober-)Gutachten zu erstellen. Der Schulrat der Primarschule Q. beantragte in der Folge, den Rekurs abzuweisen. Die Rekursinstanz liess den SPD zu den durch die Privatgutachterin angeführten Beanstandungen und zur Frage Stellung nehmen, ob andere, namentlich persönliche Gründe eine Weiterbeschulung in der Wohngemeinde unmöglich bzw. unzumutbar gemacht hätten.