Zur Begründung hielt er fest, X.Y. sei zweimal durch den SPD abgeklärt worden, jeweils mit dem Ergebnis, dass sie nicht hochbegabt sei. Diese Resultate seien massgebend und durch das Privatgutachten nicht widerlegt. Die notwendigen Voraussetzungen für eine Zuweisung in eine Schule für Hochbegabte seien damit nicht erfüllt (vi-act. 1a/1).