Es könne klar von einer guten Begabung, jedoch nicht von einer Hochbegabung ausgegangen werden. X.Y.s Leistungsprofil zeige sich unausgeglichen; während ihre Fähigkeiten im Sprachverständnis, im logischen Denken und in der visuellen Informationsaufnahme überdurchschnittlich seien, liege die auditive Informationsaufnahme und -bearbeitung im unteren Durchschnittsbereich. Im Rechnen sowie im Lesen und Leseverständnis hätten sich die Schulleistungsproben stufenentsprechend gezeigt. Bei diesem Befund könne kein Antrag auf Besuch einer Schule für Hochbegabte gestellt werden. Als Kind mit guter Begabung könne X.Y. grundsätzlich in der Regelklasse beschult und spezifisch gefördert werden (vgl. vi-