Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015 Besetzung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Wehrle Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch A.Y. und B.Y.,