{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_B-2014-113_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1549&type=1563347022&cHash=4baaccc1aff8d565019962448b95a08a", "Checksum": "29997bfd96d7c8d3f698cd6985006bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:13", "Checksum": "d4eabf893e4c01dfd5bc429c6c976b0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113\nRegeste:\nBesuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015\n\nTreuwidrig sei auch, dass die Beschwerdegegnerin am 3. April 2012 an den SPD\nherangetreten sei mit der Frage, ob Beitragszahlungen an den Besuch einer Schule für\nHochbegabte beantragt werden könnten, weil die Schule keine Fördermöglichkeiten\nmehr anbieten könne, und jetzt argumentiert werde, die Fördermöglichkeiten seien\ndamals noch gar nicht ausgeschöpft worden.\n\n2.6.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) gebietet\nein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. In der Form des\nVertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres\nberechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der\nBehörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,\nRz. 622 f.). Eine Abweichung vom Gesetz nach den Regeln des Vertrauensschutzes\nkommt dann in Frage, wenn sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben auf\nZusicherungen der zuständigen Behörde verlassen konnte und gestützt darauf\nentsprechende Dispositionen getroffen hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich\ndas Verhalten der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende\nAngelegenheit bezieht. Notwendig ist eine gewisse Bestimmtheit und\nVorbehaltlosigkeit der Auskunft (vgl. z.B. BGE 125 I 267 E. 4.c; 122 II 113 E. 3b/cc mit\nHinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 668 ff mit Hinweisen).\n\n2.6.3. Die Beschwerdegegnerin wäre allenfalls dann zur Übernahme der externen\nBeschulungskosten ab April 2012 zu verpflichten, wenn sie eine das berechtigte\nVertrauen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern erweckende Auskunft erteilt hätte.\nEine solche geht indes aus den Akten nicht hervor und kann insbesondere nicht darin\ngesehen werden, dass die Klassenlehrerin die Notwendigkeit der\nschulpsychologischen Abklärung damit untermauert hat, dass sie aus ihrer Sicht die\nmöglichen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft habe. Bei der Abklärung ging es in für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Eltern erkennbarer Weise gerade auch darum, zusätzliche Fördermöglichkeiten im\nUnterricht an der öffentlichen Volksschule zu evaluieren. Im übrigen haben die Eltern\nder Beschwerdeführerin spätestens nach dem Schreiben des Amts für Volksschule\nvom 5. Juni 2012 gewusst, dass der Privatschulbesuch nur finanziert würde, falls der\nSPD einen entsprechenden Antrag stellen sollte (vgl. vi-act. 13a/1, Beilage 8). Da zu\nkeinem Zeitpunkt ein entsprechender Antrag vorlag, durften sie nicht darauf vertrauen,\nder Privatschulbesuch werde von der öffentlichen Hand finanziert. Dass die bereits\nzuvor vorgenommene Einschulung ihrer Tochter an der «R.» in K. aus allein eigener,\nprivater Initiative und ohne behördliche Vertrauensgrundlage erfolgt ist, kann aufgrund\nder Akten ebenfalls nicht in Frage gestellt werden.\n\nAuch kann der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden, sie habe sich geweigert,\ndie Beschwerdeführerin wieder zu beschulen. Hierzu ist einerseits auf den in E. 2.5.2.\nhiervor geschilderten Aufwand hinzuweisen, der betrieben wurde, um genau dieses Ziel\nzu erreichen. Zum andern waren es nach der glaubhaften Schilderung des Direktors\ndes SPD die Eltern, welche im Anschluss daran (trotz gegenteiliger Mitteilung an die\nBeschwerdegegnerin) die weitere Beschulung an der «S.»-Schule favorisierten und\nvorantrieben (vgl. vi-act. 32, S. 3). Dass sie unter den gegebenen Umständen auch für\ndie Kosten selbst aufkommen müssten, war ihnen bekannt.\n\n2.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid nicht\nrechtsfehlerhaft und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. Eine Hochbegabung\nder Beschwerdeführerin ist nicht nachgewiesen. Weil diese bereits im April 2012 – und\ndamit kurz nach der ersten schulpsychologischen Abklärung – von ihren Eltern in eine\nPrivatschule überwiesen wurde, hatte die Beschwerdegegnerin gar keine Möglichkeit,\nsie weitergehend zu fördern. Die örtlich möglichen Fördermassnahmen können deshalb\nnicht als ausgeschöpft gelten. Ferner erweist sich auch der Verweis auf ein angeblich\ntreuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin als unbegründet.\n\n3. (…).\n\n"}