{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_B-2014-113_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1549&type=1563347022&cHash=4baaccc1aff8d565019962448b95a08a", "Checksum": "29997bfd96d7c8d3f698cd6985006bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:13", "Checksum": "d4eabf893e4c01dfd5bc429c6c976b0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113\nRegeste:\nBesuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015\n\n2.5.1. Im Hinblick auf die Fördermassnahmen in der Regelschule rügt die\nBeschwerdeführerin, dass die Klassenlehrerin bereits in der Anmeldung zur\nschulpsychologischen Diagnostik und Beratung am 27. Januar 2012 vermerkt habe, sie\nwisse nicht, was sie noch tun könne und sei mit ihren Möglichkeiten am Ende. Sie\nmacht damit sinngemäss geltend, die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung\nstehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung seien im Zeitpunkt\nihres Übertritts an die Privatschule ausgeschöpft gewesen. Nachdem bereits feststeht,\ndass bei der Beschwerdeführerin zu Recht keine Hochbegabung konstatiert worden ist,\nvermag auch diese Rüge keine Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin zu\nbegründen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.5.2. Im übrigen greift die Argumentation der Beschwerdeführerin zu kurz, wenn sie\neinzig auf diese Äusserung der Klassenlehrerin abstellt (vgl. act. 1, Ziff. 19 mit Hinweis).\nDem Abklärungsbericht des SPD vom 3. April 2012 (a.a.O.) sind durchaus zusätzliche\nFörderhinweise zu entnehmen. Zudem ergibt sich daraus, dass diese in jenem\nZeitpunkt bereits mit den Eltern und Vertretern der Beschwerdegegnerin erörtert\nworden waren. Konkret war die Rede von Dispens vom Unterricht während zwei\nLektionen pro Woche, um an anderen Projekten zu arbeiten. Auch werde die\nLehrperson den Unterricht noch mehr individualisieren sowie mit der Klasse am Thema\n«Ausgrenzung und Akzeptanz von Individualität» arbeiten. Auch im Gutachten des SPD\nvom 19. September 2012 (vgl. vi-act. 13a/1, Beilage 3) finden sich konkrete (Förder-)\nHinweise. Diese wurden am 25. September 2012 an einem Gespräch mit den Eltern,\ndem Schulratspräsidenten, der Schulleiterin, der Schulischen Heilpädagogin, der\nKlassenlehrerin und drei Vertretern des SPD weiter konkretisiert, indem\nDifferenzierungsmöglichkeiten und begleitende Massnahmen für einen Wiedereintritt\nder Beschwerdeführerin in die öffentliche Volksschule (Fachperson, die mit der Klasse\ndas Thema Mobbing aufarbeiten soll, Begleitung der Erwachsenen durch dieselbe\nFachperson in der Anfangsphase der Rückschulung) festgelegt wurden\n(Beschlussprotokoll in vi-act. 13a/1, Beilage 9). Damit liegt auf der Hand, dass die\nBeschwerdeführerin durchaus auch im Rahmen der öffentlichen Volksschule mit\nniederschwelligen Massnahmen hätte weiter gefördert werden können. Dass die Eltern\ndieses Angebot nicht angenommen haben, ist nicht der Beschwerdegegnerin\nanzulasten.\n\n2.6.\n\n2.6.1. Die Beschwerdeführerin lässt der Beschwerdegegnerin bzw. den «staatlichen\nStellen» treuwidriges Verhalten vorwerfen. Am 26. Oktober 2012 habe die Mutter der\nBeschwerdeführerin der Schulleiterin mitgeteilt, dass diese per 1. Dezember 2012\nwieder in die angestammte Schule zurückkehren werde. Die Kriseninterventionsgruppe\n(KIG) des SPD sei – wie im Beschlussprotokoll vom 25. September 2012 vorgesehen –\nmit der fachlichen Begleitung dieses Wiedereintritts betraut worden. In einem Gespräch\nmit einem Mitarbeiter der KIG sei am 12. November 2012 vereinbart worden, dass die\nRückkehr der Beschwerdeführerin vorerst sistiert werde und später, im Januar 2013,\nein Gespräch mit der Beschwerdegegnerin stattfinden solle. Auf Veranlassung der KIG\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhabe dieses nicht stattgefunden; man habe sie glauben lassen, dass stattdessen ein\nweiteres Privatgutachten zu erstellen sei. Kaum habe dieses vorgelegen, sei es\nignoriert worden. Letztlich sei also das geplante Gespräch bezüglich Wiedereintritt\nverschoben worden mit der Begründung, es sei das Privatgutachten abzuwarten, und\nspäter sei den Eltern mitgeteilt worden, eben dieses Gutachten sei nicht von Interesse\nund es ändere nichts.\n\n"}