{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_B-2014-113_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1549&type=1563347022&cHash=4baaccc1aff8d565019962448b95a08a", "Checksum": "29997bfd96d7c8d3f698cd6985006bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:13", "Checksum": "d4eabf893e4c01dfd5bc429c6c976b0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113\nRegeste:\nBesuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015\n\n2.4.1. Nach der ersten Abklärung einer allfälligen Hochbegabung durch den SPD (21.\nund 23. Februar 2012) konstatierte die Schulpsychologin ein überdurchschnittliches\nLeistungspotenzial und eine klar gute Begabung, jedoch keine Hochbegabung (vgl. viact. 13a/1, Beilage 2). Wie sich aus der Stellungnahme des SPD vom 13. Dezember\n2013 (vi-act. 32) ergibt, ist der Intelligenzquotient bei der Frage nach einer\nHochbegabung ein wesentliches Kriterium, das ab einem Wert von 130 erfüllt ist. Der\nSPD ermittelte bei der ersten Abklärung aufgrund des «HAWIK-IV» Tests einen\nGesamt-IQ von 119 (vgl. vi-act. 32), wobei sich bei keinem der Teilbereiche\nSprachverständnis, Wahrnehmungsgebundenes Logisches Denken, Arbeitsgedächtnis\nund Verarbeitungsgeschwindigkeit ein Wert im Bereich der Hochbegabung ergab.\nDieser Test ist – so der SPD – ausdrücklich zur Abklärung einer Hochbegabung\nempfohlen (Schreiben vom 6. Juli 2012, vgl. vi-act. 1a, Beilage 39). Ergänzend wurde\nder IQ nach dem Verfahren «CFT-20R» ermittelt. Im gleichen Schreiben führte der SPD\naus, dieses Verfahren ermittle Teilaspekte der Intelligenz und werde somit auch nur\nergänzend in die Beurteilung der Fragestellung einbezogen. Nach der Klassennorm der\n4. Klasse sei hierbei ein Wert von 124 gemessen worden. Die Altersnorm hätte\nhingegen einen Wert von 134 ergeben, sei aber nicht beigezogen worden, weil eine\nbreit abgestützte Altersnorm schon dem «HAWIK-IV» habe entnommen werden\nkönnen. An der gesamten Beurteilung hätte sich hingegen auch nichts geändert, wenn\ndieser Wert zusätzlich mit einbezogen worden wäre. Der Direktor des SPD hielt in\nseiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 (vgl. vi-act. 32) fest,\nrichtigerweise hätte beim «CFT 20-R» auf die Altersnorm abgestellt werden müssen.\nAllerdings handle es sich um ein ergänzendes Verfahren, welches eine zusätzliche\nBestätigung zu einem entsprechenden Ergebnis im Test «HAWIK-IV» sein könnte. Für\nsich allein sei die Aussagekraft des «CFT 20-R» im Hinblick auf die schulische Relevanz\nbeschränkt. Beim zweiten SPD-Untersuch – d.h. am 3. September 2012 (Bericht vgl. viact. 1a, Beilage 17) – habe aufgrund zu befürchtender Lerneffekte mit dem «PSB-R-\nHorn» ein anderes Intelligenzprüfverfahren gewählt werden müssen. Auch hier habe die\nBeschwerdeführerin mit einem IQ von 119.5 nicht im hochbegabten Bereich eingestuft\nwerden können.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt konkret lediglich, dass ihr IQ nach dem beim\nersten Untersuch angewendeten Verfahren «CFT 20-R» aufgrund der Klassennorm und\ndamit falsch bemessen worden sei. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren haben\nsowohl die Leiterin der Regionalstelle Wil als auch der Direktor des SPD eingeräumt,\ndass hierbei korrekterweise auf die Alters- und nicht auf die Klassennorm abzustellen\ngewesen wäre. Gleichzeitig äusserten sie aber, dieses Verfahren sei wegen seiner\nbeschränkten Aussagekraft lediglich «ergänzend» anzuwenden und an der gesamten\nBeurteilung der Situation hätte sich durch Abstellen auf die Altersnorm nichts geändert.\nDiese Ausführungen haben weder die Privatgutachterin noch die Beschwerdeführerin\nbestritten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz (vgl. E. 6.a des angefochtenen\nEntscheids) hat die Privatgutachterin im vorinstanzlichen Verfahren namentlich nicht\ngeltend gemacht, die Abweichung zwischen Alters- und Klassennorm sei beim\n«HAWIK-IV» – und damit beim für das Ergebnis entscheidenden Test – entstanden. Mit\ndem SPD ist demnach davon auszugehen, dass das Verfahren «CFT 20-R» lediglich\nergänzend zu verwenden war und deshalb selbst das Abstellen auf die Altersnorm am\nGesamtergebnis nichts geändert hätte. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb\nunbegründet. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass sie vorzeitig\nin das Untergymnasium übergetreten ist, hieran etwas ändern könnte. Es steht nämlich\ndurchaus fest, dass sie überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist.\n\n2.5.\n\n"}