{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_B-2014-113_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1549&type=1563347022&cHash=4baaccc1aff8d565019962448b95a08a", "Checksum": "29997bfd96d7c8d3f698cd6985006bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:13", "Checksum": "d4eabf893e4c01dfd5bc429c6c976b0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113\nRegeste:\nBesuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015\n\ndurch die eingereichten Privatgutachten nicht erschüttert werden. Zudem ergebe sich\naus den Akten, dass die dem öffentlichen Schulträger zur Verfügung stehenden\nMöglichkeiten der Begabtenförderung noch nicht ausgeschöpft worden seien, als die\nBeschwerdeführerin im April 2012 auf Initiative ihrer Eltern in die Privatschule «R.»\nübergetreten sei. Bereits im Gutachten des SPD vom 3. April 2012 und im\nvorangegangenen Gespräch seien vom SPD Möglichkeiten zur Förderung der\nBeschwerdeführerin in der Regelschule aufgezeigt worden. Die Beschwerdegegnerin\nhabe die Eltern zudem mit Schreiben vom 19. Juni 2012 darauf hingewiesen, dass die\nSchulsituation bei einem Wiedereintritt der Beschwerdeführerin zu klären sei, und habe\ndamit ihre Bereitschaft signalisiert, die vom SPD vorgeschlagenen Massnahmen zur\nBegabtenförderung umzusetzen. Auch im Gutachten des SPD vom 11. September\n2012 fänden sich Empfehlungen zur erneuten Beschulung der Beschwerdeführerin in\nder Regelschule. Diese seien im Gespräch mit den Eltern am 19. September 2012\nkonkretisiert worden und es sei in Aussicht gestellt worden, dass ein allfälliger\nWiedereintritt in die öffentliche Volksschule durch Fachpersonen begleitet würde.\nInsgesamt sei damit offenkundig, dass die Möglichkeiten der Begabtenförderung in der\nöffentlichen Volksschule noch nicht ausgeschöpft worden seien, weshalb die\nZuweisung zu einer Schule für Hochbegabte auch unter diesem Aspekt nicht in Frage\nkomme. Unter diesen Umständen sei nicht mehr zu prüfen, ob bei weiterer Beschulung\nin der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder\nVerhaltensstörungen bestanden hätte. Immerhin sei aber festzuhalten, dass die\nBeschwerdeführerin nach Ansicht sowohl der Beschwerdegegnerin als auch des SPD\njederzeit hätte in der Regelschule unterrichtet werden können, ohne dass die Gefahr\nvon Störungen der erwähnten Art bestanden hätte (zum Ganzen vgl. E. 6 des\nangefochtenen Entscheids).\n\n2.4. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, schon die Umstände, dass sie\nmittlerweile zwei Klassen übersprungen habe und die Aufnahmeprüfung an das\nUntergymnasium der Kantonsschule Burggraben bestanden habe, indizierten ihre\nHochbegabung. Zudem habe die Vorinstanz bei der Ermittlung ihrer Intelligenz zu\nUnrecht auf die Klassennorm statt auf die Altersnorm abgestellt. Da sie im Zeitpunkt\nder Abklärung bereits eine Klasse übersprungen habe, sei ihr Intelligenzquotient (IQ)\nvon 134 auf 124 Punkte «gedrückt» worden. Richtigerweise müsse der IQ im Verhältnis\nzum Alter festgelegt werden, wie die Privatgutachterin festgehalten habe. Gleiches\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhabe selbst der Direktor des SPD eingeräumt; nach wie vor gegenteiliger Ansicht sei\nlediglich die Wiler Regionalstellenleiterin des SPD.\n\n"}