{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_B-2014-113_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1549&type=1563347022&cHash=4baaccc1aff8d565019962448b95a08a", "Checksum": "29997bfd96d7c8d3f698cd6985006bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:13", "Checksum": "d4eabf893e4c01dfd5bc429c6c976b0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113\nRegeste:\nBesuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015\n\nDas Konzept Hochbegabtenförderung verweist ferner auf die Voraussetzungen von\nArt. 31 VSG, wonach ausserordentlich begabte und sozial reife Schüler mit\nZustimmung der Eltern und nach Anhören des Lehrers eine Klasse überspringen\nkönnen. Voraussetzungen sind intellektuelle Fähigkeiten im oberen Bereich,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüberdurchschnittliche Leistungen in mehreren Fachbereichen sowie hohes\nDurchhaltevermögen und hohe Motivation. In gleichem Zusammenhang wird der\nvorzeitige Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule aufgeführt, der, sofern es der\nEntwicklungsstand des Kindes erlaubt, eine weitere Massnahme der Akzeleration ist\nund bei besonderen Begabungen erlaubt, die Zeit, in der die Lernziele erreicht werden,\nzu verkürzen.\n\nUnter dem Titel «Förderung im besonderen Fall» nennt das Konzept Hochbegabung die\nBedingungen, unter denen der Schulrat Schülerinnen und Schüler, deren intellektuelle\nHochbegabung mit Begabungsverzerrungen bzw. Schulschwierigkeiten einhergeht,\neiner besonderen (Privat-)Schule zuweisen kann. Kumulativ müssen\n\n- die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden\nniederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung ausgeschöpft worden sein;\n\n- eine Klasse übersprungen worden sein;\n\n- dem Kind durch ein Gutachten des SPD zum einen ein weit\nüberdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert und zum\nandern bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-,\nLeistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert worden sein.\n\nSind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde mit Blick auf die\nverfassungsmässige Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts zur Übernahme eines\nangemessenen Schulgeldes verpflichtet (zum Ganzen vgl. Ziff. 3 des Konzepts\nHochbegabung).\n\n2.3. Die Vorinstanz hielt fest, die kumulativen Kriterien für die Zuweisung der\nBeschwerdeführerin in eine Schule für Hochbegabte seien konkret nicht erfüllt. Der\nSPD habe in zwei Gutachten festgestellt, dass diese zwar überdurchschnittlich begabt,\njedoch nicht hochbegabt im Sinn von Art. 53bis VSG sei. Diese Feststellung könne\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}