{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_B-2014-113_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1549&type=1563347022&cHash=4baaccc1aff8d565019962448b95a08a", "Checksum": "29997bfd96d7c8d3f698cd6985006bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:13", "Checksum": "d4eabf893e4c01dfd5bc429c6c976b0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113\nRegeste:\nBesuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015\n\n2.2.1. Nach dem Willen des Gesetzgebers (Botschaft und Entwurf der Regierung vom\n10. Januar 2006 zum IX. Nachtrag zum Volkschulgesetz, ABl 2006 S. 173 ff.) ist diese\nBestimmung restriktiv auszulegen. Intellektuell besonders begabte Kinder sind primär\nmit verschiedenen pädagogisch-didaktischen Mitteln im Klassenverband zu schulen.\nDazu gehören etwa individualisierte oder erweiterte Lernformen, eigenständiges\nLernen, kooperatives bzw. interaktives Lernen, offener Unterricht sowie angereicherte,\nbeschleunigte oder selbst bestimmte Lerninhalte. Daneben sind auch schulhausweite\nAngebote wie klassenübergreifender Unterricht, Schüleraustausch,\nProjektgemeinschaften oder Fördertage möglich. In der Volksschule sind unter dem\nTitel «Nachhilfeunterricht» nach Art. 34 Abs. 1 lit. b VSG weiter Einzel- oder Gruppen-\nFörderstunden denkbar. Zudem bestehen in der Volksschule die beiden besonderen\nMassnahmen «Vorverlegung der Schulpflicht» (Art. 47 VSG) und «Überspringen einer\nKlasse» (Art. 31bis VSG). Vorwiegend in der Primarschule gibt es laut Botschaft eine\nHandvoll Schulkinder, denen der lehrplanmässige Unterricht samt diesen\nFördermassnahmen nicht gerecht wird. Der Erziehungsrat habe im Rahmen seiner\nRekurspraxis durch Lückenfüllung Vorgaben für diese Fälle gemacht: Höchstbegabten\nSchülerinnen und Schülern, für die nachgewiesen sei, dass alle schulinternen\nFördermassnahmen einschliesslich Überspringen der Klasse erfolglos waren und für\ndie der Schulpsychologische Dienst durch schriftliches Gutachten für den Fall des\nVerbleibens in der Klasse eine gravierende Beeinträchtigung voraussage, sei eine\nunkonventionelle Schulung zu ermöglichen und mitzufinanzieren (vgl. GVP 2001 Nr.\n86). Die Gesetzesbestimmung von Art. 53bis VSG schaffe im Verbund mit dem\nspäteren Verordnungsrecht nachträglich auch eine Grundlage für diese lückenfüllende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRekurspraxis des Erziehungsrates zur ausserschulischen Förderung eines intellektuell\nhöchstbegabten Volksschul-Kindes.\n\n2.2.2. Von ihrer Verordnungskompetenz hat die Regierung im Hinblick auf die\nFörderung intellektuell höchstbegabter Schulkinder bislang nur unvollständig Gebrauch\ngemacht. Aus Art. 11quater der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS\n213.12) ergibt sich einzig, dass das Bildungsdepartement den Schulrat im besonderen\nFall ermächtigen oder verpflichten kann, einem intellektuell hochbegabten Schüler den\nBesuch einer Schule für Hochbegabte zu gestatten, und es den Beitrag der\nSchulgemeinde an das Schulgeld bestimmt.\n\n2.2.3. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das «Konzept\nHochbegabtenförderung im Kanton St. Gallen», erlassen vom Erziehungsrat am 23.\nNovember 2011 (vgl. www.schule.sg.ch). Demnach werden intellektuell hochbegabte\nKinder und Jugendliche primär durch die Regelschule mit niederschwelligen\nMassnahmen angemessen unterstützt. Die Begabungs- und Begabtenförderung findet\nauf mehreren Ebenen statt, und zwar durch Anreicherung (zusätzliche, vertiefende\nAngebote bzw. eine Unterrichtsgestaltung, die durch Differenzierung und\nIndividualisierung den unterschiedlichen Begabungen aller entgegenkommt) und\nStraffung (Verkürzung des Lernstoffes). Nebst der Förderung im Klassenzimmer\nkommen nach diesem Konzept klassenübergreifende Anreicherungs- und\nErgänzungsangebote zum Zug (Interessen- oder Leistungsgruppen,\nRessourcenzimmer, Experimentierräume, Unterstützung durch Fachexpertinnen und\nFachexperten). Soweit die Begabungsförderung nicht in den Regelklassenunterricht\neingebunden ist, kann sie unter Anrechnung des zusätzlichen Pensenpools – je 100\nSchülerinnen und Schülern steht eine zusätzliche Lektion zur Verfügung, bei kleineren\nSchulgemeinden jedoch wenigstens zwei (vgl. Art. 30 der Weisungen über die\nfördernden Massnahmen vom Februar 2006, in: Schulblatt 2006, Nr. 7-8) – in\nergänzendem Einzel- oder Gruppenunterricht erfolgen.\n\n"}