{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_B-2014-113_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1549&type=1563347022&cHash=4baaccc1aff8d565019962448b95a08a", "Checksum": "29997bfd96d7c8d3f698cd6985006bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:13", "Checksum": "d4eabf893e4c01dfd5bc429c6c976b0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113\nRegeste:\nBesuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015\n\n2.1. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR\n101, BV) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen\nGrundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen\nzuständigen Kantone für den ausreichenden, allen Kindern offenstehenden, an\nöffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die\naufgrund von Art. 19 BV garantierte «ausreichende» Grundschulung muss für den\nEinzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein\nselbstverantwortliches Leben im Alltag vorzubereiten. Aus Art. 19 BV ergibt sich mithin\nein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner\nPersönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an\neiner öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes\nin einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist\nbzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als\nunverzichtbar gelten.\n\nWie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden\nund unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der\ngrundrechtliche Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss\nausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller\nBetreuung, das theoretisch möglich wäre, kann daraus mit Rücksicht auf das staatliche\nLeistungsvermögen nicht abgeleitet werden. Mit anderen Worten ist der\nverfassungsmässige Anspruch auf ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht\nnicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung\neines Kindes (zum Ganzen vgl. BGE 138 I 162 E. 3 mit Hinweisen; BGer 2P.216/2002\nvom 5. Februar 2003 E. 4 f.)\n\n2.2. Die kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen\nAnspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier\ninteressiert – wie folgt: Das im Kanton wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten\nentspricht und deren Anforderungen es erfüllt (Art. 51 des Volksschulgesetzes, sGS\n213.1, VSG). Dem Grundsatz nach hat es die öffentliche Schule am Ort zu besuchen,\nwo es sich aufhält (vgl. Art. 52 VSG). Der Schulrat gestattet ihm aber den Besuch einer\n(privaten) Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen\nSchule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und\nBildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Die Regierung\nbezeichnet die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte, die\nanerkannten Schulen und den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld durch\nVerordnung (vgl. Art. 53bis Abs. 1 und 2 VSG).\n\n"}