{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_B-2014-113_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1549&type=1563347022&cHash=4baaccc1aff8d565019962448b95a08a", "Checksum": "29997bfd96d7c8d3f698cd6985006bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:13", "Checksum": "d4eabf893e4c01dfd5bc429c6c976b0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113\nRegeste:\nBesuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015\n\nD. Gegen den Entscheid des Erziehungsrates (Vorinstanz) liessen die Eltern A.Y.\nund B.Y., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Suter, Staad, für ihre\nTochter X.Y. (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Juni 2014 beim\nVerwaltungsgericht Beschwerde erheben (act. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte,\nder angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie\nhochbegabt sei, weshalb alle Kosten für den Besuch einer Schule für Hochbegabte von\nder öffentlichen Hand zu tragen seien. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz\nzurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird\nvorgebracht, der Intelligenzquotient (IQ) der Beschwerdeführerin sei falsch berechnet\nworden, die öffentliche Schule habe im Zeitpunkt ihres Übertrittes in die Privatschule\nsämtliche Fördermöglichkeiten ausgeschöpft gehabt, und die «staatlichen Stellen»\nhätten sich ihr bzw. ihren Eltern gegenüber widersprüchlich verhalten. Insgesamt\nwürden starke Indizien dafür sprechen, dass sie eine Schule für Hochbegabte\nbesuchen solle.\n\nDie Vorinstanz und die Primarschulgemeinde Q. (Beschwerdegegnerin) beantragten in\nihren Vernehmlassungen vom 1. Juli 2014 bzw. 19. August 2014 Abweisung der\nBeschwerde (act. 7 bzw. 10).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit Schreiben vom 25. August 2014 forderte der Präsident des Verwaltungsgerichts\nden Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf, sich im Rahmen einer allfälligen\nStellungnahme insbesondere zum Rechtsschutzinteresse zu äussern, nachdem die\nBeschwerdeführerin nunmehr das Untergymnasium besuche (act. 11). Der\nRechtsvertreter räumte am 3. September 2014 ein, dass der Nachteil nicht\nbegabungsgemässer Förderung nicht mehr bestehe. Indessen vermittle allein der\nUmstand, dass die Eltern der Beschwerdeführerin die aufgelaufenen Kosten der\nPrivatschule vom 23. April 2012 bis Ende Schuljahr 2012/13 selbst hätten tragen\nmüssen, ein ausreichendes Interesse an der Behandlung der Beschwerde (act. 12). Die\nVorinstanz verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (act. 14); die\nBeschwerdegegnerin liess sich erneut vernehmen (act. 15).\n\nMit Eingabe vom 8. Juni 2015 orientierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin\ndas Gericht über die Resultate von X.Y. an einem nationalen Schreibwettbewerb und\nam Kurzgeschichtenwettbewerb der Kantonsschule am Burggraben, St. Gallen. Auch\ndiese beiden Ereignisse würden beispielhaft aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin\nhochbegabt sei (act. 18.1).\n\nAuf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und den angefochtenen Entscheid wird –\nsoweit notwendig – in den Erwägungen näher eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als\ngesetzliche Vertreter (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR\n210) sind die Eltern der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl in\neigenem als auch in deren Namen grundsätzlich legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit\nArt. 45 Abs. 1 VRP; BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2; VerwGE B 2014/247\nvom 30. Juni 2015 E. 1.2, www.gerichte.sg.ch). Die Beschwerde vom 16. Juni 2014\nwurde rechtzeitig erhoben und entspricht den Anforderungen in inhaltlicher und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nformeller Hinsicht (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 VRP). Auf\ndie Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\n\n"}