{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_B-2014-113_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1549&type=1563347022&cHash=4baaccc1aff8d565019962448b95a08a", "Checksum": "29997bfd96d7c8d3f698cd6985006bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:13", "Checksum": "d4eabf893e4c01dfd5bc429c6c976b0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113\nRegeste:\nBesuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015\n\nAnfang März 2014 teilten beide Parteien mit, sie würden auf das beantragte\nObergutachten verzichten. Mit Schreiben vom 31. März 2014 gaben die Eltern der\nRekursinstanz bekannt, X.Y. habe die Aufnahmeprüfung ans Untergymnasium der\nKantonsschule Burggraben bestanden und werde im Sommer 2014 ins erste\nUntergymnasium eintreten. Auch dies sei ein weiteres massgebliches Indiz für ihre\nHochbegabung, sei sie doch wesentlich jünger als ihre Jahrgangsstufe.\n\nC. Mit Entscheid vom 21. Mai 2014 wies der Erziehungsrat den Rekurs ab,\nsoweit er darauf eintrat. Er hielt fest, die beiden SPD-Gutachten seien in sich schlüssig,\nstellten auf professionelle Abklärungen ab und enthielten klare Empfehlungen. Die\nprivat eingebrachten Gutachten könnten diese nicht erschüttern, auch wenn es hierbei\nzu anderen bzw. für die Hochbegabung von X.Y. günstigeren Ergebnissen gekommen\nsei. Die Differenzen seien einerseits begründbar und andererseits bestehe bei den\nentsprechenden Abklärungen anerkanntermassen ein Ermessensspielraum. Es stehe\ndemnach fest, dass X.Y. überdurchschnittlich, jedoch nicht hochbegabt sei, weshalb\nzu Recht kein Antrag auf Beschulung in einer Schule für Hochbegabte gestellt worden\nsei. Hieran ändere auch nichts, dass X.Y. offenbar am Ende des Schuljahres 2012/13\n(recte: 2013/14) bereits den Stoff der 6. Primarklasse absolviert habe und im Frühjahr\n2014 die Aufnahmeprüfung an das Untergymnasium der Kantonsschule Burggraben\nbestanden habe. Dies sei bei einem überdurchschnittlich begabten Kind, das an einer\nprivaten Schule für vorwiegend leistungsstarke Schülerinnen und Schüler mittels\nzusätzlicher pädagogischer Ressourcen und hoch individualisiert unterrichtet werde,\neinleuchtend und lasse für sich allein gesehen nicht auf eine anspruchsbegründende\nHochbegabung schliessen. Die Rekurrenten gingen in ihrer Annahme, es bestehe ein\ngrundrechtlicher Anspruch auf das geeignetste, optimale schulische Angebot, fehl. Im\nübrigen seien weitere anspruchsbegründende Voraussetzungen konkret nicht erfüllt.\nSo habe die Regelschule gar nicht alle Massnahmen zur Förderung von X.Y.s\nBegabung ausschöpfen können, weil X.Y. auf Initiative der Eltern bereits seit April 2012\nprivat beschult worden sei. Die Volksschule sei bereit gewesen, bei einem\nWiedereintritt von X.Y. vom SPD vorgeschlagene Massnahmen zur Begabtenförderung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\numzusetzen. Auch dem Gutachten vom 11. September 2012 würden sich\nEmpfehlungen zur erneuten Beschulung von X.Y. in der Regelschule entnehmen\nlassen. Vor diesem Hintergrund sei gar nicht erst zu prüfen, ob bei ihr aufgrund der\nüberdurchschnittlichen Begabung die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder\nVerhaltensauffälligkeiten bestanden hätte. Immerhin sei aber festzuhalten, dass sowohl\nnach Ansicht des Schulrates als auch des SPD eine Beschulung von X.Y. in der\nöffentlichen Volksschule jederzeit möglich gewesen wäre, ohne dass eine Gefahr von\nStörungen dieser Art bestanden hätte. Die (kumulativen) Voraussetzungen für eine\nZuweisung von X.Y. in eine Schule für Hochbegabte seien damit nicht erfüllt. Ob X.Y.\nbzw. ihre Eltern bei dieser Ausgangslage aus anderen Gründen das Recht auf Ersatz\nder privaten Beschulungskosten hätten, liege nicht in der Zuständigkeit des\nErziehungsrates, sondern des Bildungsdepartements, weshalb insoweit nicht auf den\nRekurs eingetreten werde.\n\n"}