{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_B-2014-113_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1549&type=1563347022&cHash=4baaccc1aff8d565019962448b95a08a", "Checksum": "29997bfd96d7c8d3f698cd6985006bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:13", "Checksum": "d4eabf893e4c01dfd5bc429c6c976b0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113\nRegeste:\nBesuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015\n\nAb dem 23. April 2012 liessen die Eltern X.Y. durch die Privatschule «R.» in K.\nbeschulen. Anfang September 2012 wechselte X.Y. von der «R.» an die Privatschule\n«S.» in L. Auf Wunsch ihrer Eltern wurde X.Y. am 3. September 2012 erneut durch den\nSPD auf Hochbegabung untersucht. Im Bericht vom 11. September 2012 hielt dieser\nfest, bei den erzielten Ergebnissen könne zwar von intellektuellen Fähigkeiten im\nüberdurchschnittlichen Bereich, jedoch nicht von einer Hochbegabung gesprochen\nwerden (vgl. vi-act. 13a/1, Beilage 3).\n\nAm 25. November 2012 stellten X.Y.s Eltern beim Schulrat Q. ein Gesuch um\nÜbernahme der Kosten für die private Beschulung. Der Schulrat erteilte am\n21. Dezember 2012 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Juli 2014 eine\nKostengutsprache von insgesamt Fr. 4‘000.--. Er hielt fest, diese Kostenbeteiligung sei\nfreiwillig, weil die Eltern für die Kosten der Privatschule grundsätzlich selber\naufkommen müssten (zum Ganzen vgl. vi-act. 13a/2).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn der Folge, am 12. Februar 2013, liessen die Eltern X.Y. durch eine als\nPrivatgutachterin beigezogene Psychologin auf Hochbegabung abklären. Diese kam\nzum Schluss, X.Y. sei tatsächlich hochbegabt, und kritisierte die Vorgehensweise und\nErgebnisse bei den durch den SPD durchgeführten Testreihen in verschiedener\nHinsicht (vi act. 1a/18).\n\nMit Schreiben vom 25. Februar 2013 beantragten X.Y.s Eltern dem Schulrat der\nPrimarschulgemeinde Q. wiederum, die Kosten für die Beschulung an den\nPrivatschulen «R.» bzw. «S.» und die Fahrspesen ab 23. April 2012 zu übernehmen.\nEventuell sei X.Y. durch Verfügung der Schulgemeinde an eine andere Schule für\nHochbegabte zuzuweisen oder es sei die Rückschulung in die öffentliche Volksschule\nper 11. März 2013 umzusetzen. Der Schulrat wies das Gesuch mit Verfügung vom\n3. April 2013 ab. Zur Begründung hielt er fest, X.Y. sei zweimal durch den SPD\nabgeklärt worden, jeweils mit dem Ergebnis, dass sie nicht hochbegabt sei. Diese\nResultate seien massgebend und durch das Privatgutachten nicht widerlegt. Die\nnotwendigen Voraussetzungen für eine Zuweisung in eine Schule für Hochbegabte\nseien damit nicht erfüllt (vi-act. 1a/1).\n\nB. Gegen diese Verfügung erhoben A.Y. und B.Y. mit Eingabe vom 15. April 2013\nRekurs beim Erziehungsrat. Sie beantragten insbesondere, dem Rekursentscheid über\nX.Y.s Hochbegabung sei ihr Privatgutachten vom 15. Februar 2013 und nicht die\nbeiden Gutachten des SPD zu Grunde zu legen. Eventualiter sei ein neues\n(Ober-)Gutachten zu erstellen. Der Schulrat der Primarschule Q. beantragte in der\nFolge, den Rekurs abzuweisen. Die Rekursinstanz liess den SPD zu den durch die\nPrivatgutachterin angeführten Beanstandungen und zur Frage Stellung nehmen, ob\nandere, namentlich persönliche Gründe eine Weiterbeschulung in der Wohngemeinde\nunmöglich bzw. unzumutbar gemacht hätten. Sowohl die Eltern als auch die von\ndiesen beauftragte Privatgutachterin nahmen zu den Ausführungen des SPD Stellung.\n\nWährend des Schriftenwechsels – am 6. August 2013 – verfügte der Schulrat der\nPrimarschulgemeinde Q. die Zuweisung von X.Y. in die Privatschule «S.» ab dem\nSchuljahr 2013/14 – ohne Rückwirkung auf den bisherigen Schulbesuch an\nPrivatschulen ab dem 23. April 2012 –, unter Kostengutsprache für Schulgeld und\nMaterialkosten, nicht aber für die Kosten des Schulweges. Die Eltern haben diese\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfügung – soweit ersichtlich – separat beim Bildungsdepartement angefochten, weil\nsie nicht damit einverstanden waren, die Kosten für den Schulweg selbst tragen zu\nmüssen.\n\n"}