{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_B-2014-113_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1549&type=1563347022&cHash=4baaccc1aff8d565019962448b95a08a", "Checksum": "29997bfd96d7c8d3f698cd6985006bc1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:13", "Checksum": "d4eabf893e4c01dfd5bc429c6c976b0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.11.2015 B 2014/113\nRegeste:\nBesuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes, sGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des Erziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten Schule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse übersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind eine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der öffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger schulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des weiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der ersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule hatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen Umständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der privaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2014/113). Entscheid vom 27. November 2015\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2014/113\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 27.11.2015\nEntscheiddatum: 27.11.2015\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 27.11.2015\nBesuch einer Schule für Hochbegabte (Art. 53bis des Volksschulgesetzes,\nsGS 213.1). Nach dem st. gallischen Volksschulrecht gestattet der Schulrat\nden Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn eine Hochbegabung sich in\nder öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann und die\nSchule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort\nöffentlich anerkannt ist. Nach dem Konzept Hochbegabtenförderung des\nErziehungsrates können Schülerinnen und Schüler nur dann einer privaten\nSchule für Hochbegabte zugewiesen werden, wenn die dem öffentlichen\nVolksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten\nder Begabtenförderungen ausgeschöpft worden sind, eine Klasse\nübersprungen worden ist und der Schulpsychologische Dienst dem Kind\neine Höchstbegabung attestiert hat und gleichzeitig beim Verbleib in der\nöffentlichen Schule Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen drohen. Sind\ndiese Bedingungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde zur Übernahme eines\nangemessenen Schulgeldes verpflichtet. Im konkreten ist zwar unbestritten,\ndass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich begabt und\nleistungsbereit ist. Dennoch fehlt auch nach zweimaliger\nschulpsychologischer Abklärung der Nachweis einer Hochbegabung. Des\nweiteren wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bereits vor der\nersten Abklärung einer Privatschule überwiesen. Die öffentliche Volksschule\nhatte somit gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Unter diesen\nUmständen trifft die örtliche Schulgemeinde keine Pflicht, das Schulgeld der\nprivaten Beschulung zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B\n2014/113). Entscheid vom 27. November 2015\n\nBesetzung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder;\nGerichtsschreiber Wehrle\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.Y.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngesetzlich vertreten durch A.Y. und B.Y.,\n\ndiese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Suter, Görg Suter Rechtsanwälte\nund Notare, Seepark 11, Postfach 90, 9422 Staad SG,\n\ngegen\n\nErziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPrimarschulgemeinde Q., Schulrat,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nBesuch einer Schule für Hochbegabte\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA. X.Y. (geboren am 29. September 2002) ist die Tochter von A.Y. und B.Y. Im\nAugust 2008 trat sie nach einem Jahr Kindergarten vorzeitig in die 1. Klasse der\nPrimarschule Q. ein (vgl. vi-act. 13a/2, Beilage 3). Im Schuljahr 2011/12 besuchte sie\ndie 4. Klasse. Mit Blick auf eine allfällige Hochbegabung klärte der\nSchulpsychologische Dienst des Kantons St. Gallen (SPD) X.Y. am 21. und 23. Februar\n2012 ab. Die untersuchende Psychologin hielt fest, anhand zweier geeigneter\nTestverfahren sei bei X.Y. ein überdurchschnittliches Leistungspotenzial festgestellt\nworden. Es könne klar von einer guten Begabung, jedoch nicht von einer\nHochbegabung ausgegangen werden. X.Y.s Leistungsprofil zeige sich unausgeglichen;\nwährend ihre Fähigkeiten im Sprachverständnis, im logischen Denken und in der\nvisuellen Informationsaufnahme überdurchschnittlich seien, liege die auditive\nInformationsaufnahme und -bearbeitung im unteren Durchschnittsbereich. Im Rechnen\nsowie im Lesen und Leseverständnis hätten sich die Schulleistungsproben\nstufenentsprechend gezeigt. Bei diesem Befund könne kein Antrag auf Besuch einer\nSchule für Hochbegabte gestellt werden. Als Kind mit guter Begabung könne X.Y.\ngrundsätzlich in der Regelklasse beschult und spezifisch gefördert werden (vgl. viact. 13a/1, Beilage 2).\n\n"}