die Parteirechte der Beschwerdeführer missachtet. Diese Einvernahmen dürften somit nicht verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurden keine weiteren Beweise erhoben, auf welche sich die Einstellungsverfügung hätte stützen können. Die Einvernahmen sind damit aber – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer – zu wiederholen. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Einstellungsverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 24. Juli 2015 bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer muss daher nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerde ist folglich zu schützen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5