d) Nachdem damit vorliegend aufgrund der (erfolglosen) Vergleichsverhandlungen bereits eine Untersuchung eröffnet war bzw. eine solche zu eröffnen gewesen wäre, blieb in der Folge kein Raum mehr für die Durchführung nicht parteiöffentlicher Beweiserhebungen im Rahmen eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens. Die Beschwerdeführer hatten daher das Recht, an den Einvernahmen der Beschwerdegegner und der Auskunftsperson D.___ teilzunehmen (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO). Indem ihnen dies verwehrt blieb, wurden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte