In diesem Sinne führt auch Schmid aus, nach Untersuchungseröffnung bleibe es der Staatsanwaltschaft überlassen, in welchem Verfahrensstadium Vergleichsverhandlungen durchgeführt werden (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Art. 316 N 4). Zum selben Schluss führt sodann die Gesetzessystematik, indem der Vergleich in der StPO zwischen den Abschnitten zur Durchführung und zum Abschluss der Untersuchung geregelt ist. Schliesslich ergibt sich auch daraus, dass die Parteien mittels Vorladung zum Erscheinen an der Vergleichsverhandlung aufgefordert werden, dass mit der Einleitung eines Vergleichsverfahrens nach Art. 316 StPO die Untersuchung eröffnet ist.