Kommt hingegen keine Einigung zustande oder bleibt die beschuldigte Person aus, ist die Untersuchung gemäss Art. 316 Abs. 4 StPO unverzüglich fortzusetzen (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 316 N 7, 9; Schmid, Handbuch StPO, N 1241). Bereits aus diesen Bestimmungen wird klar, dass bei der Durchführung von Vergleichsverhandlungen eine Strafuntersuchung bereits eröffnet worden sein muss. In diesem Sinne führt auch Schmid aus, nach Untersuchungseröffnung bleibe es der Staatsanwaltschaft überlassen, in welchem Verfahrensstadium Vergleichsverhandlungen durchgeführt werden (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Art. 316 N 4).