c) Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Wird dabei eine Einigung erzielt, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 3 StPO). Ebenfalls erfolgt eine Einstellung des Verfahrens, wenn die antragstellende Person unentschuldigt ausbleibt, da dies einem Rückzug des Strafantrages gleichgestellt wird (Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO). Kommt hingegen keine Einigung zustande oder bleibt die beschuldigte Person aus, ist die Untersuchung gemäss Art.