© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Andere Möglichkeiten des Vorgehens nach Kenntnisnahme einer möglichen strafbaren Handlung durch die Staatsanwaltschaft sind in der StPO grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. Schmid, Handbuch StPO, N 1230; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 309 N 12).