b) Die Staatsanwaltschaft eröffnet nach Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangs-massnahmen anordnet (lit. b) oder im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Sind die Voraussetzungen der Eröffnung aus den vorliegenden Berichten und Strafanzeigen nicht deutlich ersichtlich, können die Akten gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO der Polizei zu ergänzenden Ermittlungen überwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft verzichtet hingegen auf die Eröffnung, wenn sie sofort