4. a) Nachstehend ist zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall zulässig war, nach den (erfolglosen) Vergleichsverhandlungen in einem selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren Einvernahmen der Beschwerdegegner und einer Auskunftsperson durchführen zu lassen, ohne den Beschwerdeführern das Anwesenheitsrecht zu gewähren. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob Vergleichsverhandlungen nach Art. 316 StPO nur nach Eröffnung der Untersuchung oder auch bereits davor möglich sind.