Beschwerdegegner sowie von D.___ ihre Teilnahmerechte nicht gewährt worden seien. Sie machen insbesondere geltend, eine Vergleichsverhandlung könne erst stattfinden, nachdem die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnet habe. Bei den im Anschluss an die gescheiterte Vergleichsverhandlung vom 14. Januar 2015 vorgenommenen Befragungen könne daher nicht mehr von einer selbständigen Ermittlungstätigkeit der Polizei ausgegangen werden, um so die Parteirechte der Verfahrensbeteiligten abzuschneiden. Die Einvernahmen seien deshalb unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu wiederholen.