II. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und haben diese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt. 3. a) Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihnen bei den polizeilichen Einvernahmen der