Danach stellte er das Verfahren ein. Da bereits die Vergleichsverhandlungen zu einer Eröffnung des Strafverfahrens führten, blieb kein Raum mehr für ein späteres selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren. Bei der Befragung hätten die Teilnahmerechte daher gewährt werden müssen. Die Unterlassung führte zur Unverwertbarkeit der Einvernahmen und damit der einzigen Beweismittel, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben war (Anklagekammer, 23. September 2015, AK.2015.220). Aus den Erwägungen: