Entscheid Anklagekammer, 23.09.2015 Art. 147 StPO (SR 312.0). Führt der Staatsanwalt erfolglose Vergleichsverhandlungen mit den Parteien, sind diesen bei späteren Beweiserhebungen die Teilnahmerechte vollumfänglich zu gewähren. Im konkreten Fall stellten die Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits Strafanträge. Der Staatsanwalt führte daher mit den Parteien Vergleichsgespräche, die aber keine Einigung brachten. Im Anschluss daran liess er in einem selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren die Beschwerdegegner und eine Auskunftsperson befragen, ohne dass die Beschwerdeführer daran teilnehmen konnten. Danach stellte er das Verfahren ein.