{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_AK-2015-220_2015-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2005&type=1563347022&cHash=7a8997964e6615db67c7d94616f0b92b", "Checksum": "b1382ec8fd9c8f300208c983063b9045"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.09.2015 AK.2015.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 147 StPO (SR 312.0). Führt der Staatsanwalt erfolglose Vergleichsverhandlungen mit den Parteien, sind diesen bei späteren Beweiserhebungen die Teilnahmerechte vollumfänglich zu gewähren. Im konkreten Fall stellten die Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits Strafanträge. Der Staatsanwalt führte daher mit den Parteien Vergleichsgespräche, die aber keine Einigung brachten. Im Anschluss daran liess er in einem selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren die Beschwerdegegner und eine Auskunftsperson befragen, ohne dass die Beschwerdeführer daran teilnehmen konnten. Danach stellte er das Verfahren ein. Da bereits die Vergleichsverhandlungen zu einer Eröffnung des Strafverfahrens führten, blieb kein Raum mehr für ein späteres selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren. Bei der Befragung hätten die Teilnahmerechte daher gewährt werden müssen. Die Unterlassung führte zur Unverwertbarkeit der Einvernahmen und damit der einzigen Beweismittel, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben war (Anklagekammer, 23. September 2015, AK.2015.220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:46:53", "Checksum": "869d30060901260258d1d27b79ec0ec8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.09.2015 AK.2015.220\nRegeste:\nArt. 147 StPO (SR 312.0). Führt der Staatsanwalt erfolglose Vergleichsverhandlungen mit den Parteien, sind diesen bei späteren Beweiserhebungen die Teilnahmerechte vollumfänglich zu gewähren. Im konkreten Fall stellten die Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits Strafanträge. Der Staatsanwalt führte daher mit den Parteien Vergleichsgespräche, die aber keine Einigung brachten. Im Anschluss daran liess er in einem selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren die Beschwerdegegner und eine Auskunftsperson befragen, ohne dass die Beschwerdeführer daran teilnehmen konnten. Danach stellte er das Verfahren ein. Da bereits die Vergleichsverhandlungen zu einer Eröffnung des Strafverfahrens führten, blieb kein Raum mehr für ein späteres selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren. Bei der Befragung hätten die Teilnahmerechte daher gewährt werden müssen. Die Unterlassung führte zur Unverwertbarkeit der Einvernahmen und damit der einzigen Beweismittel, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben war (Anklagekammer, 23. September 2015, AK.2015.220).\n\n d) Nachdem damit vorliegend aufgrund der (erfolglosen)\nVergleichsverhandlungen bereits eine Untersuchung eröffnet war bzw. eine solche zu\neröffnen gewesen wäre, blieb in der Folge kein Raum mehr für die Durchführung nicht\nparteiöffentlicher Beweiserhebungen im Rahmen eines selbständigen polizeilichen\nErmittlungsverfahrens. Die Beschwerdeführer hatten daher das Recht, an den\nEinvernahmen der Beschwerdegegner und der Auskunftsperson D.___ teilzunehmen\n(Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO). Indem ihnen dies verwehrt blieb, wurden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Parteirechte der Beschwerdeführer missachtet. Diese Einvernahmen dürften somit\nnicht verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurden keine weiteren\nBeweise erhoben, auf welche sich die Einstellungsverfügung hätte stützen können. Die\nEinvernahmen sind damit aber – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der\nBeschwerdeführer – zu wiederholen.\n\n5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Einstellungsverfügung des\nUntersuchungsamtes Gossau vom 24. Juli 2015 bereits aus formellen Gründen\naufzuheben. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer muss daher nicht\nweiter eingegangen werden. Die Beschwerde ist folglich zu schützen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}