{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_AK-2015-220_2015-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2005&type=1563347022&cHash=7a8997964e6615db67c7d94616f0b92b", "Checksum": "b1382ec8fd9c8f300208c983063b9045"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.09.2015 AK.2015.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 147 StPO (SR 312.0). Führt der Staatsanwalt erfolglose Vergleichsverhandlungen mit den Parteien, sind diesen bei späteren Beweiserhebungen die Teilnahmerechte vollumfänglich zu gewähren. Im konkreten Fall stellten die Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits Strafanträge. Der Staatsanwalt führte daher mit den Parteien Vergleichsgespräche, die aber keine Einigung brachten. Im Anschluss daran liess er in einem selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren die Beschwerdegegner und eine Auskunftsperson befragen, ohne dass die Beschwerdeführer daran teilnehmen konnten. Danach stellte er das Verfahren ein. Da bereits die Vergleichsverhandlungen zu einer Eröffnung des Strafverfahrens führten, blieb kein Raum mehr für ein späteres selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren. Bei der Befragung hätten die Teilnahmerechte daher gewährt werden müssen. 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Im Anschluss daran liess er in einem selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren die Beschwerdegegner und eine Auskunftsperson befragen, ohne dass die Beschwerdeführer daran teilnehmen konnten. Danach stellte er das Verfahren ein. Da bereits die Vergleichsverhandlungen zu einer Eröffnung des Strafverfahrens führten, blieb kein Raum mehr für ein späteres selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren. Bei der Befragung hätten die Teilnahmerechte daher gewährt werden müssen. Die Unterlassung führte zur Unverwertbarkeit der Einvernahmen und damit der einzigen Beweismittel, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben war (Anklagekammer, 23. September 2015, AK.2015.220).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPrivatklägerschaft bei delegierten Einvernahmen nach Art. 312 Abs. 2 StPO\ninsbesondere das Teilnahmerecht sowie das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, zuteil\n(Wohlers, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber, StPO Komm., Art. 147 N 2; BSK StPO–\nSchleiminger Mettler, Art. 147 N 7a je mit weiteren Hinweisen).\n\nc) Werden selbstständige polizeiliche Ermittlungen vorgenommen, obschon die\nUntersuchung bereits eröffnet wurde oder hätte eröffnet werden müssen, kann es\ndementsprechend zur Missachtung von Parteirechten kommen. Sind Beweise unter\nVerstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht\nanwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für die\nPrivatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung\ndes Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was insbesondere dann der Fall\nist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des\nTeilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind. Bereits durchgeführte\nEinvernahmen können von der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte\nwiederholt werden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 309 N 2a; Wohlers, a.a.O., Art. 147\nN 11).\n\n4. a) Nachstehend ist zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall zulässig war, nach den\n(erfolglosen) Vergleichsverhandlungen in einem selbständigen polizeilichen\nErmittlungsverfahren Einvernahmen der Beschwerdegegner und einer Auskunftsperson\ndurchführen zu lassen, ohne den Beschwerdeführern das Anwesenheitsrecht zu\ngewähren. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob Vergleichsverhandlungen nach\nArt. 316 StPO nur nach Eröffnung der Untersuchung oder auch bereits davor möglich\nsind.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft eröffnet nach Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung,\nwenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder\naus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie\nZwangs-massnahmen anordnet (lit. b) oder im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch\ndie Polizei informiert worden ist (lit. c). Sind die Voraussetzungen der Eröffnung aus den\nvorliegenden Berichten und Strafanzeigen nicht deutlich ersichtlich, können die Akten\ngemäss Art. 309 Abs. 2 StPO der Polizei zu ergänzenden Ermittlungen überwiesen\nwerden. Die Staatsanwaltschaft verzichtet hingegen auf die Eröffnung, wenn sie sofort\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4\nStPO). Andere Möglichkeiten des Vorgehens nach Kenntnisnahme einer möglichen\nstrafbaren Handlung durch die Staatsanwaltschaft sind in der StPO grundsätzlich nicht\nvorgesehen (vgl. Schmid, Handbuch StPO, N 1230; Landshut/Bosshard, a.a.O.,\nArt. 309 N 12).\n\nc) Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, soweit\nAntragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die\nbeschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu\nerzielen. Wird dabei eine Einigung erzielt, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren\nein (Art. 316 Abs. 3 StPO). Ebenfalls erfolgt eine Einstellung des Verfahrens, wenn die\nantragstellende Person unentschuldigt ausbleibt, da dies einem Rückzug des\nStrafantrages gleichgestellt wird (Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO). Kommt hingegen keine\nEinigung zustande oder bleibt die beschuldigte Person aus, ist die Untersuchung\ngemäss Art. 316 Abs. 4 StPO unverzüglich fortzusetzen (Landshut/Bosshard, a.a.O.,\nArt. 316 N 7, 9; Schmid, Handbuch StPO, N 1241). Bereits aus diesen Bestimmungen\nwird klar, dass bei der Durchführung von Vergleichsverhandlungen eine\nStrafuntersuchung bereits eröffnet worden sein muss. In diesem Sinne führt auch\nSchmid aus, nach Untersuchungseröffnung bleibe es der Staatsanwaltschaft\nüberlassen, in welchem Verfahrensstadium Vergleichsverhandlungen durchgeführt\nwerden (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. A., Art. 316 N 4). Zum selben Schluss führt\nsodann die Gesetzessystematik, indem der Vergleich in der StPO zwischen den\nAbschnitten zur Durchführung und zum Abschluss der Untersuchung geregelt ist.\nSchliesslich ergibt sich auch daraus, dass die Parteien mittels Vorladung zum\nErscheinen an der Vergleichsverhandlung aufgefordert werden, dass mit der Einleitung\neines Vergleichsverfahrens nach Art. 316 StPO die Untersuchung eröffnet ist.\n\n"}