{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_AK-2015-220_2015-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2005&type=1563347022&cHash=7a8997964e6615db67c7d94616f0b92b", "Checksum": "b1382ec8fd9c8f300208c983063b9045"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.09.2015 AK.2015.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 147 StPO (SR 312.0). Führt der Staatsanwalt erfolglose Vergleichsverhandlungen mit den Parteien, sind diesen bei späteren Beweiserhebungen die Teilnahmerechte vollumfänglich zu gewähren. Im konkreten Fall stellten die Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits Strafanträge. Der Staatsanwalt führte daher mit den Parteien Vergleichsgespräche, die aber keine Einigung brachten. Im Anschluss daran liess er in einem selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren die Beschwerdegegner und eine Auskunftsperson befragen, ohne dass die Beschwerdeführer daran teilnehmen konnten. Danach stellte er das Verfahren ein. Da bereits die Vergleichsverhandlungen zu einer Eröffnung des Strafverfahrens führten, blieb kein Raum mehr für ein späteres selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren. Bei der Befragung hätten die Teilnahmerechte daher gewährt werden müssen. 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Im Anschluss daran liess er in einem selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren die Beschwerdegegner und eine Auskunftsperson befragen, ohne dass die Beschwerdeführer daran teilnehmen konnten. Danach stellte er das Verfahren ein. Da bereits die Vergleichsverhandlungen zu einer Eröffnung des Strafverfahrens führten, blieb kein Raum mehr für ein späteres selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren. Bei der Befragung hätten die Teilnahmerechte daher gewährt werden müssen. Die Unterlassung führte zur Unverwertbarkeit der Einvernahmen und damit der einzigen Beweismittel, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben war (Anklagekammer, 23. September 2015, AK.2015.220).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.220\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 23.09.2015\nEntscheiddatum: 23.09.2015\n\nEntscheid Anklagekammer, 23.09.2015\nArt. 147 StPO (SR 312.0). Führt der Staatsanwalt erfolglose\nVergleichsverhandlungen mit den Parteien, sind diesen bei späteren\nBeweiserhebungen die Teilnahmerechte vollumfänglich zu gewähren. Im\nkonkreten Fall stellten die Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner\nim Rahmen eines Nachbarschaftsstreits Strafanträge. Der Staatsanwalt\nführte daher mit den Parteien Vergleichsgespräche, die aber keine Einigung\nbrachten. Im Anschluss daran liess er in einem selbständigen polizeilichen\nErmittlungsverfahren die Beschwerdegegner und eine Auskunftsperson\nbefragen, ohne dass die Beschwerdeführer daran teilnehmen konnten.\nDanach stellte er das Verfahren ein. Da bereits die Vergleichsverhandlungen\nzu einer Eröffnung des Strafverfahrens führten, blieb kein Raum mehr für ein\nspäteres selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren. Bei der\nBefragung hätten die Teilnahmerechte daher gewährt werden müssen. Die\nUnterlassung führte zur Unverwertbarkeit der Einvernahmen und damit der\neinzigen Beweismittel, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben war\n(Anklagekammer, 23. September 2015, AK.2015.220).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig\n(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17\nEG-StPO). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und\nhaben diese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2, Art. 396 Abs. 1\nStPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind somit\nerfüllt.\n\n3. a) Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs, da ihnen bei den polizeilichen Einvernahmen der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegner sowie von D.___ ihre Teilnahmerechte nicht gewährt worden seien.\nSie machen insbesondere geltend, eine Vergleichsverhandlung könne erst stattfinden,\nnachdem die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnet habe. Bei den im Anschluss an\ndie gescheiterte Vergleichsverhandlung vom 14. Januar 2015 vorgenommenen\nBefragungen könne daher nicht mehr von einer selbständigen Ermittlungstätigkeit der\nPolizei ausgegangen werden, um so die Parteirechte der Verfahrensbeteiligten\nabzuschneiden. Die Einvernahmen seien deshalb unter Wahrung des rechtlichen\nGehörs zu wiederholen.\n\nb) Gemäss Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien im\nRahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht, bei\nBeweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein\nund einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der\nPolizei durchgeführt werden, ist diesbezüglich zu differenzieren: Erhebt die Polizei\nBeweise im (selbständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 f. StPO,\nhaben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Zum selbständigen\nErmittlungsverfahren i.S.v. Art. 306 f. StPO zählen alle polizeilichen Erhebungen zum\nZwecke der Aufklärung einer Straftat, welche vor der Eröffnung einer\nStrafuntersuchung vorgenommen werden. Insbesondere soll die Polizei durch\nErmittlungen feststellen, ob genügende, auf ein Delikt hinweisende Anhaltspunkte\nvorhanden sind, welche die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen\n(Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 306 N 6 ff.;\nSchmid, Handbuch StPO, 2. A, N 1216). Selbständig kann die Polizei aufgrund von bei\nihr eingegangenen Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder gestützt auf\neigene Feststellungen ermitteln. Bei Fällen, in denen direkt bei der Staatsanwaltschaft\neingegangene Strafanzeigen der Ergänzung bedürfen, weil sich daraus der\nerforderliche Tatverdacht oder die Deliktsvorwürfe nicht ausreichend klar ergeben,\nkann die Staatsanwaltschaft zudem die Akten vor der Verfahrenseröffnung der Polizei\nzur weiteren Übermittlung überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Damit beginnt ebenfalls\nein selbständiges Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO (BSK StPO–Rhyner, Art.\n306 N 11, 26). Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung\nBeweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, kommen\nden Verfahrensbeteiligten dieselben Verfahrensrechte wie bei Beweiserhebungen durch\ndie Staatsanwaltschaft zu (Art. 312 Abs. 2 StPO). Entsprechend wird der\n\n"}