{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2024-168-AK_2024-08-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12881&type=1563347022&cHash=1d74445c636171bf5695b282a4f9e3fb", "Checksum": "18a48ccb3217f09bea3f7321268d9b41"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AK.2024.168-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.168-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.168-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.168-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nErmächtigung. Das Vorgehen eines Stadtpräsidenten wurde insbesondere unter finanz- und verwaltungsrechtlichen Aspekten in verschiedener Hinsicht als problematisch bzw. rechtswidrig eingestuft. Dies allein genügt für eine strafrechtliche Verfolgung jedoch nicht. Zur strafrechtlichen Beurteilung bedarf es weiterer Abklärungen, da verschiedene Punkte nicht abschliessend geprüft sind. Die weiteren Abklärungen sind zwingend in einem Strafverfahren vorzunehmen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:18:24", "Checksum": "08052445bb37d36c1d4f9b630dbe6278", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.168-AK\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\r\nErmächtigung. Das Vorgehen eines Stadtpräsidenten wurde insbesondere unter finanz- und verwaltungsrechtlichen Aspekten in verschiedener Hinsicht als problematisch bzw. rechtswidrig eingestuft. Dies allein genügt für eine strafrechtliche Verfolgung jedoch nicht. Zur strafrechtlichen Beurteilung bedarf es weiterer Abklärungen, da verschiedene Punkte nicht abschliessend geprüft sind. Die weiteren Abklärungen sind zwingend in einem Strafverfahren vorzunehmen.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2024.168-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 04.09.2024\nEntscheiddatum: 15.08.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 15.08.2024\nArt. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1)\nErmächtigung. Das Vorgehen eines Stadtpräsidenten wurde insbesondere\nunter finanz- und verwaltungsrechtlichen Aspekten in verschiedener\nHinsicht als problematisch bzw. rechtswidrig eingestuft. Dies allein genügt\nfür eine strafrechtliche Verfolgung jedoch nicht. Zur strafrechtlichen\nBeurteilung bedarf es weiterer Abklärungen, da verschiedene Punkte nicht\nabschliessend geprüft sind. Die weiteren Abklärungen sind zwingend in\neinem Strafverfahren vorzunehmen.\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nAnklagekammer\n\nEntscheid vom 15. August 2024\n\nBesetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und\nFranziska Wenk, Gerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt\n\nGeschäftsnr. AK.2024.168-AK (ST.2024.14172)\n\nVerfahrens- A.____,\nbeteiligte\nAnzeiger,\n\nvertreten von Rechtsanwalt B.____,\n\ngegen\n\nZ.___, Stadtpräsident,\n\nAngezeigter,\n\nvertreten von Rechtsanwalt R.____,\n\nGegenstand Ermächtigung\nErwägungen\n\nI.\n\nA.- Am 8. April 2024 erhob der anwaltlich vertretene A.____ Strafanzeige gegen Z.___,\nStadtpräsident von M.___, wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung. Zur Begründung legte er hauptsächlich dar, dass anlässlich einer Stadtratssitzung vom 26. Mai 2021\ndie Einrichtung einer digitalen Plattform bewilligt worden sei, die der Stärkung des lokalen\nGewerbes bzw. der Standortförderung hätte dienen sollen. Bereits am 12. April 2021 sei\njedoch eine Vereinbarung über die einer der Entwicklung entsprechenden Plattform zwischen der Stadt M.___ und der T.___ AG ohne Vorbehalt der stadträtlichen Genehmigung\nabgeschlossen worden. Der Stadtratsbeschluss und die Vereinbarung seien vom Stadtpräsidenten unterzeichnet worden. Anlässlich einer Präsentation der T.___ AG vom 6. April\n2022 sei die G.___ GmbH als künftige Betreiberin der Plattform erwähnt worden. An dieser\nGesellschaft halte der Stadtpräsident seit dem […] 2022 sämtliche Stammanteile. Es sei\nzwar beabsichtigt gewesen, dass sich die Stadt M.___ zu 100 % an einer GmbH beteilige\nund diese neu in H.___ GmbH umfirmiert werden sollte, das Handelsregisteramt habe dies\naber aufgrund eines möglichen Mantelhandels abgelehnt. Für den Betrieb der Plattform sei\nan einer Sitzung der Stadtfondsverwaltung vom 4. April 2022 auf Antrag des Leiters Kommunikation der Stadt M.___ ein Betrag in der Höhe von Fr. 75'000.– gutgeheissen worden.\nDer Stadtpräsident habe an dieser Beschlussfassung mitgewirkt.\n\nAm 30. Juni 2022 seien im Rahmen einer Interpellation Vorwürfe im Zusammenhang mit\nder e-City-App vorgebracht worden. Im Juli 2022 habe die Geschäftsprüfungskommission\n(GPK) der Stadt M.___ erstmals offiziell dazu Stellung genommen und am 28. September\n2022 einen entsprechenden Bericht verabschiedet. Im Auftrag des Präsidiums des Stadtparlaments sei im Juli 2023 ein Gutachten zuhanden der GPK erstellt worden. Der Bericht\nder GPK und das Gutachten würden klar auf mögliche strafrechtliche Relevanz hinweisen.\n\nB.- Das Untersuchungsamt […] leitete die Strafanzeige am 11. April 2024 zuständigkeitshalber an die Anklagekammer weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens.\nDer Angezeigte liess sich innert erstreckter Frist am 27. Mai 2024 vernehmen und beantragte, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu verweigern, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Staats, allenfalls des Anzeigers. Auf die weiteren\nAusführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\nAK.2024.168-AK 2/9\nII.\n\n"}