2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung der Sicherheit von Fr. 2'000.–. 3. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Fr. 1'500.– zu entschädigen. Dafür kann sich dieser aus der Sicherheit bezahlt machen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen- Strasse 13, 9001 St. Gallen). AK.2024.15-AK 13/13