Vor diesem Hintergrund kann nicht auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden. Entsprechend ist das Honorar nach richterlichem Ermessen festzulegen. Im Vergleich zu ähnlichen Fällen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.– (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen) als angemessen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist zu berechtigen, sich für diesen Betrag aus der restlichen Sicherheit bezahlt zu machen. AK.2024.15-AK 12/13 Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.