b) Der Beschwerdeführer ist zufolge Unterliegens zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat eine Kostennote über Fr. 3'995.70 eingereicht (act. 14 und 17). Die übliche Entschädigung in Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer mit einem rechtlich und tatsächlich durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad beläuft sich praxisgemäss auf Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier. Die Vorwürfe sind klar umgrenzt und der Aktenumfang ist durchschnittlich. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden.