a StPO) ist weder ersichtlich noch wurde ein solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5.- a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– (Art. 4 und Art. 15 Ziff. 23 GKV), vom Beschwerdeführer zu bezahlen, und zwar unter Verrechnung der Sicherheit von Fr. 2'000.–. Auf die Zusprache einer Entschädigung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch, weil er im Beschwerdeverfahren unterliegt.