AK.2024.15-AK 11/13 cc) Selbst wenn die beantragten Beweisabnahmen durchgeführt würden, ist nicht ersichtlich, wie ohne eine Konfrontationseinvernahme ein für eine Anklage genügender Sachverhalt erstellt werden soll ohne Verletzung der Beschuldigtenrechte. Entsprechend hat die Vorinstanz das Strafverfahren zu Recht eingestellt. Namentlich sind auch die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens nicht erfüllt. Ein vorübergehendes Verfahrenshindernis (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO) ist weder ersichtlich noch wurde ein solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht.