UNO-Pakt II, SR 0.103.02; Art. 32 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK]). Danach ist niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsenen dürfen (vgl. BGer 6B_1471/ 2021 vom 9. März 2023 E. 1.3). Ob die entsprechenden Aussagen gegenüber der Schule überhaupt verwertbar wären, ist deshalb höchst zweifelhaft. Die Verweigerung einer Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers und deshalb nicht verwertbare Aussagen können nicht einfach durch das Einholen von Unterlagen kompensiert werden.